Im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist ein gesetzlicher Mindestanspruch für die Arbeitnehmer festgelegt. Dieser bezieht sich auf jene, die eine Fünf-Tage-Woche haben und erstreckt sich auf einen Umfang von 20 Urlaubstagen. Bei einer Sechs-Tage-Woche liegt der Mindestanspruch schon bei 24 Arbeitstagen. Viele Unternehmen gewähren jedoch einen höheren Urlaubsanspruch bzw. kann dieser auch durch Tarifverträge geregelt sein. Wenn Arbeitnehmer nicht in der Lage waren, ihren gesamten Jahresurlaub aufzubrauchen kann dieser mit ins nächste Jahr genommen werden. Auch dieser Fall ist im BUrlG geregelt: Es schreibt vor, dass der Resturlaub aus dem letzten Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten genommen werden muss.
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Urlaubstage nicht verfallen lassen – Sonderregelungen beachten
Im Gesetz steht des Weiteren, dass etwa dringende betriebliche Gründe für eine Übertragung des Resturlaubs vorliegen müssen, um die Urlaubstage mitzunehmen. Dazu können etwa erhöhter Arbeitsaufwand durch die Auftragslage oder saisonale Ereignisse zählen, die es nicht zugelassen haben, dass die betroffene Person ihren Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres nimmt. Eine weitere Ausnahme bilden persönliche Gründe. Diese bestehen etwa bei Krankheiten oder Elternzeit. Bei langen Erkrankungen bekommt der Arbeitnehmer einen längeren Zeitraum zur Einlösung des Resturlaubs gewährt als den 31. März des Folgejahrs. Allerdings können die angesammelten Urlaubstage auch verfallen – dieser Zeitraum bezieht sich nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf einen Zeitraum von 15 Monaten nach dem Ende des eigentlichen Urlaubsjahres.
Falls der Mitarbeiter erst in diesem Jahr angefangen hat und daher eine sechsmonatige Probezeit absolvieren musste, kann es ebenfalls sein, dass der Urlaub nicht innerhalb des Jahres genutzt werden konnte. In diesem Fall hat der Mitarbeiter die Option, den Anspruch innerhalb des Folgejahres zu nutzen.
Zusammengefasst: Die Fakten rund um die Übertragung von Urlaubstagen in das nächste Jahr
- Der gesetzlicher Mindestanspruch bezieht sich auf die Arbeitszeit des jeweiligen Mitarbeiters.
- Es müssen in der Regel betriebliche oder persönliche Gründe bestehen, um den Urlaub ins nächste Jahr mitzunehmen – Sonderregelungen bestehen.
- Der Resturlaub muss in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres verbraucht werden.
Urlaub für das nächste Jahr rechtzeitig planen
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