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Arbeitszeit in der Schweiz: Was gehört alles zur Dienstzeit?

Wann die tägliche Dienstzeit beginnt und wann sie endet, ist nicht immer eindeutig. Während die Rahmenbedingungen meist klar definiert sind, gibt es für verschiedene Berufsgruppen eine Vielzahl an Detailregelungen. Wir klären, was alles zur Arbeitszeit in der Schweiz gehört.

Die Mehrheit der Regelungen zur Beschäftigungszeit ist im Schweizer Arbeitsgesetz sowie den dazugehörigen Verordnungen zu finden. So werden Angaben zu Wochenend- und Nachtarbeit, Pausen- und Ruhezeiten dargestellt, sowohl die tägliche als auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit definiert. In vielen Fällen ist jedoch unklar, wann genau die tägliche Dienstzeit beginnt und wann die Zeiterfassung endet. Zählt beispielsweise das Umkleiden zur Arbeitszeit? Und wie verhält es sich mit Raucherpausen? Wir beantworten nachfolgend die häufigsten Fragen.

Wie ist Arbeitszeit in der Schweiz grundsätzlich definiert?

Grundsätzlich beginnt die Beschäftigungszeit ab dem Zeitpunkt, in dem Arbeitnehmende leistungsbereit am jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Die anschliessende Zeitspanne betreffend, sind die im Schweizer Arbeitszeitgesetz definierten Höchstgrenzen zu beachten. Ebenso sind Arbeitgebende bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich dazu verpflichtet, Arbeitsstunden zu dokumentieren.

Arbeitszeit in der Schweiz: Die häufigsten Fragen

Was gehört alles zur Arbeitszeit? Bei dieser Frage kommt es immer wieder zu Diskussionen. Wann Arbeitnehmende die Zeiterfassung starten dürfen und in welchen Fällen die Dokumentation zu unterbrechen ist, haben wir nachfolgend aufgeführt.

1) Gehört das Umkleiden zur Arbeitszeit?

Ob das Umkleiden zur Arbeitszeit in der Schweiz gehört, ist abhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Erfordert diese über den ganzen Tag das Tragen spezifischer Arbeitskleidung, so beginnt die Dienstzeit der Mitarbeitenden erst nachdem sie umgezogen am Arbeitsplatz erscheinen. Entstehenden im Laufe des Tages Situationen, in denen Arbeitnehmende z. B. eine bestimmte Schutzkleidung tragen müssen, wird das Umkleiden hingegen als Arbeitszeit in der Schweiz bewertet.

2) Werden Pausen zur Arbeitszeit gezählt?

Alle Arbeitnehmenden haben ab einer gewissen Arbeitsdauer das Recht auf Pausen. Grundsätzlich dienen die Pausen der Erholung und stehen Arbeitnehmenden somit zur freien Verfügung. In manchen Berufen ist es allerdings vorgesehen, dass Mitarbeitende die Pausenzeit am Arbeitsplatz verbringen. Ist dies erforderlich und befinden sich betroffenen Personen in Rufbereitschaft, gilt auch die Pause als Arbeitszeit in der Schweiz. Folgende Annahme liegt dieser Regelung zugrunde: Mitarbeitende, die auch während ihrer Pause beispielsweise Anrufe entgegennehmen müssen, können sich nicht im gleichen Masse erholen, wie Personen, die frei über ihre Pausengestaltung bestimmen können.

Bei der Frage, was alles zur Beschäftigungszeit zählt, sind sich viele Schweizer Arbeitnehmende unsicher. – Quelle: Pexels

Raucher- und Kaffeepausen gehören per Definition nicht zur Dienstzeit. Da die exakte Dokumentation dieser Arbeitsunterbrechungen jedoch unverhältnismässig viel Zeit in Anspruch nehmen würde, wird in vielen Unternehmen in der Praxis darauf verzichtet. Wird die Kulanz des Arbeitgebenden jedoch ausgenutzt, haben diese jederzeit die Möglichkeit, das Ausstempeln oder die genaue Dokumentation dieser Pause durch die Mitarbeitenden zu verlangen.

3) Zählt der Arbeitsweg zur Arbeitszeit in der Schweiz?

Die Fahrzeit zum Arbeitsort zählt grundsätzlich nicht zur Beschäftigungszeit. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn Mitarbeitende an einem Ort eingesetzt werden, der weder vertraglich vereinbart wurde noch dem Weisungsrecht des Arbeitgebenden unterliegt. Hier wird die dadurch entstehende Verlängerung des Arbeitsweges als Dienstzeit gewertet. Gleiches gilt für Verlängerungen, die durch den Arbeitsbeginn an einem abweichenden Einsatzort entstehen sowie für die Fahrtzeit vom Arbeits- zum Einsatzort.

4) Gehören Arztbesuche zur Arbeitszeit?

Arzttermine sind Privatangelegenheit der Mitarbeitenden und somit während der Freizeit wahrzunehmen. In Betrieben, in denen potenziell gesundheitsgefährdende Tätigkeiten auszuführen sind, können Arztbesuche hingegen auch durch die Arbeitgebenden angeordnet werden. Ist das der Fall, fällt die Dauer des Termins unter die Arbeitszeit in der Schweiz.

5) Ist Pikettzeit Arbeitszeit?

Dürfen Arbeitnehmende während der Pikettzeit den Betrieb nicht verlassen, so wird die Dauer als Dienstzeit bewertet. Verbringen die Mitarbeitenden diese Zeit jedoch zunächst zu Hause, handelt es sich um Rufbereitschaft. Hier gilt lediglich die tatsächliche Einsatzzeit inkl. der Anreise als Arbeitszeit in der Schweiz. Grundsätzlich ist jedoch abzugrenzen, ob die betroffenen Mitarbeitenden von der „Wartezeit“ profitieren können. Stehen viele Einsätze an, die jeweils nur kurzzeitig unterbrochen werden, so zählt auch die Wartezeit daheim zur Beschäftigungszeit.

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Mit dem Einsatz einer digitalen Zeiterfassung behalten sowohl Arbeitgebende als auch -nehmende stets einen Überblick über ihre individuellen Zeitkonten. Dank der zeit- und ortsunabhängigen Nutzung der Software kann die Dokumentation der Arbeitsstunden flexibel gestartet werden - egal ob am Arbeitsplatz, bei Abfahrt zum Einsatzort, vor dem Umkleiden oder auch im Homeoffice. Automatische Benachrichtigungen informieren Mitarbeitenden zeitnah über vergessene Buchungen, Korrekturen können anschliessend selbstständig im Employee Self Service vorgenommen werden. Gleiches gilt für Regelverstösse und weitere frei definierbare Vorfälle, für die automatisierte Warnhinweise abgesetzt werden können. Auf diese Weise können Unternehmen nicht nur die Personaldepartments entlasten, sondern ebenso die Motivation der Mitarbeitenden durch Einbeziehen der Belegschaft in personalrelevante Prozesse erhöhen.

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